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VGH Bayern, 01.10.1987 - 19 B 87.01388 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2002 - 20 A 1834/01 Auch wenn man diese gesetzliche Vertretungsmacht durch jagdgenossenschaftliche Satzung als beschränkbar mit Wirkung gegen Dritte ansieht - vgl. OVG M-V, Beschluss vom 19. März 1999 - 2 M 9/99 -, RdL 1999, 232; Bay. VGH, Urteil vom 1. Oktober 1987 - 19 B 87.01388 -, Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 52; Mitzschke/Schäfer, a.a.O., § 9 Rdnr. 17 m.w.N. -, setzt eine solche Beschränkung im Interesse der Verkehrssicherheit jedenfalls voraus, dass sie so klar zum Ausdruck gebracht wird, dass jeder Dritte, der die Satzung einsähe, die Beschränkung ohne weiteres erkennen könnte.
- VG Hannover, 11.05.2011 - 11 A 2518/09
Zugehörigkeit von Flächen zu einem Jagdbezirk
Auch wenn man diese gesetzliche Vertretungsmacht durch jagdgenossenschaftliche Satzung als beschränkbar mit Wirkung gegen Dritte ansieht, setzt eine solche Beschränkung im Interesse der Verkehrssicherheit jedenfalls voraus, dass sie so klar zum Ausdruck gebracht wird, dass jeder Dritte die Beschränkung ohne weiteres erkennen könnte, wenn er die Satzung einsähe (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 01.10.1987 - 19 B 87.01388 - OVG NRW, Urt. v. 14.11.2002 - 20 A 1834/01 - m.w.N.; nach juris) .